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Steuerinformation April 2019

22. März 2019 | By |

Kann bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist diese „Gestaltung“ steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen. Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Minijobber regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche und unkalkulierbare Höhen steigern könnte.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder und ihren Ehegatten kostenfrei mitversichern, wenn die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird. Wie wichtig es ist, diese Grenze einzuhalten, musste jüngst eine Ehefrau vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfahren.
  • Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erbringen die Gemeinschafter stattdessen als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.
  • Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu Mahlzeiten, können diese ggf. nur mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen sein. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Spielregeln festgelegt sind.

Aber auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie unter dem Punkt Mandantenbrief nachlesen können.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Gädigk
Steuerberater

Matthias Gädigk
Steuerberater