Steuerinformation Februar 2016
29. Januar 2016 | By gaedigk |
Wenn der Platz knapp wird, bietet es sich an, betriebliche und private Unterlagen zu vernichten, die nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind. Wir haben für Sie zusammengestellt, welche Unterlagen ab 2016 in den Reißwolf können.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
• Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Problem: Die Aufwendungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist. Diese Handhabung hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß.
• Bekommen Kinder von ihren Eltern Geld geschenkt, um damit eine konkrete Mietimmobilie zu kaufen (= mittelbare Grundstücksschenkung), können sie dennoch die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten geltend machen. Dies ist zumindest die steuerzahlerfreundliche Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen.
• Hat das Finanzamt Arbeitgebern Aufzeichnungserleichterungen für steuerfrei gezahlte Mahlzeiten zugestanden, brauchen sie den sogenannten Großbuchstaben „M“ nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert.
Aber auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie unter dem Punkt Mandantenbrief nachlesen können.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Gädigk Matthias Gädigk
Steuerberater Steuerberater